Die 'Selbstausschaltung' des Nationalrates am 04.03.1933 und seine Folgen für den politischen Gegner der Bundesregierung
Diplomarbeit aus dem Jahr 2015 im Fachbereich Jura - Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie, Rechtsgeschichte, Note: Sehr gut, Johannes Kepler Universität Linz (Institut für Kanonistik, Europäische Rechtsgeschichte und Religionsrecht), Sprache: Deutsch, Abstract: Am 4. März 1933 kam es im Nationalrat wegen der Demission aller drei Nationalratspräsidenten zu einem in der Geschäftsordnung nicht vorgesehen Ereignis, das als 'Selbstausschaltung des Parlaments' bekannt wurde. Während der außerordentlichen Nationalratssitzung legten alle drei Nationalratspräsidenten im Zuge der Abstimmung ihr Amt nieder; der Nationalrat verfügte über keinen Präsidenten mehr und die Sitzung konnte nicht ordnungsgemäß geschlossen werden. Diesen Umstand nahm die Bundesregierung unter Vorsitz von BK Dollfuß zum Anlass, die neuerliche Einberufung und den Zusammentritt des Parlaments zu verhindern. Ihre Interpretation der Rechtlage erachtete die Bundesregierung als Legitimation, unter Berufung auf das Kriegswirtschaftliche Ermächtigungsgesetz (KWEG 1917) die weitere Gesetzgebung im Verordnungsweg zu erlassen. Dadurch erlangte die Bundesregierung eine Machtfülle, die sie nicht nur zur Umsetzung der tagespolitischen Regierungsgeschäfte einsetzte, sie diente auch dazu, im Verordnungsweg ihre politischen Gegner auszuschalten. Wie hier aufgezeigt werden wird, wurden verfassungsrechtlich gewährleistete subjektive Rechte (Grundrechte) und die bestehende verfassungsrechtliche Überprüfung der Normen durch den VfGH mittels entsprechender Verordnungen außer Kraft gesetzt. Die vorliegende Arbeit versucht, die Ereignisse vom 04. März 1933 und ihre Konsequenzen zu beleuchten: Eingangs soll ein Überblick über die Entstehung der Bundesverfassung 1920 und ihre wesentlichen Überarbeitungen in den Verfassungsreformen 1925 und 1929 vermittelt werden. Zudem werden die Institutionen des Bundespräsidenten und des VfGH beschrieben, ebenso der Nationalrat, seine Zusammensetzung, die politischen Parteien und ihr Verhältnis zueinander. Die rechtliche Grundlage, das KWEG 1917, auf das die Bundesregierung ihre Verordnungen stützte, wird dabei einer näheren Betrachtung unterzogen. Der Schwerpunkt dieser Arbeit widmet sich der Abstimmung vom 4. März 1933 im Nationalrat, der Ausschaltung der politischen Gegner und des zur Normenkontrolle berufenen VfGH durch die ergangenen Verordnungen. Bei den Grundrechtsverletzungen werden jene behandelt, die sich mit der Ausschaltung der Opposition beschäftigen, wie z.B. die Einschränkung der Pressefreiheit, dem Verbot politischer Parteien, der Vereins- und Versammlungsfreiheit, dem Verlust von Mandaten oder der Beschränkung des Parteivermögens. [...]
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Die 'Selbstausschaltung' des Nationalrates am 04.03.1933 und seine Folgen für den politischen Gegner der Bundesregierung
Diplomarbeit aus dem Jahr 2015 im Fachbereich Jura - Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie, Rechtsgeschichte, Note: Sehr gut, Johannes Kepler Universität Linz (Institut für Kanonistik, Europäische Rechtsgeschichte und Religionsrecht), Sprache: Deutsch, Abstract: Am 4. März 1933 kam es im Nationalrat wegen der Demission aller drei Nationalratspräsidenten zu einem in der Geschäftsordnung nicht vorgesehen Ereignis, das als 'Selbstausschaltung des Parlaments' bekannt wurde. Während der außerordentlichen Nationalratssitzung legten alle drei Nationalratspräsidenten im Zuge der Abstimmung ihr Amt nieder; der Nationalrat verfügte über keinen Präsidenten mehr und die Sitzung konnte nicht ordnungsgemäß geschlossen werden. Diesen Umstand nahm die Bundesregierung unter Vorsitz von BK Dollfuß zum Anlass, die neuerliche Einberufung und den Zusammentritt des Parlaments zu verhindern. Ihre Interpretation der Rechtlage erachtete die Bundesregierung als Legitimation, unter Berufung auf das Kriegswirtschaftliche Ermächtigungsgesetz (KWEG 1917) die weitere Gesetzgebung im Verordnungsweg zu erlassen. Dadurch erlangte die Bundesregierung eine Machtfülle, die sie nicht nur zur Umsetzung der tagespolitischen Regierungsgeschäfte einsetzte, sie diente auch dazu, im Verordnungsweg ihre politischen Gegner auszuschalten. Wie hier aufgezeigt werden wird, wurden verfassungsrechtlich gewährleistete subjektive Rechte (Grundrechte) und die bestehende verfassungsrechtliche Überprüfung der Normen durch den VfGH mittels entsprechender Verordnungen außer Kraft gesetzt. Die vorliegende Arbeit versucht, die Ereignisse vom 04. März 1933 und ihre Konsequenzen zu beleuchten: Eingangs soll ein Überblick über die Entstehung der Bundesverfassung 1920 und ihre wesentlichen Überarbeitungen in den Verfassungsreformen 1925 und 1929 vermittelt werden. Zudem werden die Institutionen des Bundespräsidenten und des VfGH beschrieben, ebenso der Nationalrat, seine Zusammensetzung, die politischen Parteien und ihr Verhältnis zueinander. Die rechtliche Grundlage, das KWEG 1917, auf das die Bundesregierung ihre Verordnungen stützte, wird dabei einer näheren Betrachtung unterzogen. Der Schwerpunkt dieser Arbeit widmet sich der Abstimmung vom 4. März 1933 im Nationalrat, der Ausschaltung der politischen Gegner und des zur Normenkontrolle berufenen VfGH durch die ergangenen Verordnungen. Bei den Grundrechtsverletzungen werden jene behandelt, die sich mit der Ausschaltung der Opposition beschäftigen, wie z.B. die Einschränkung der Pressefreiheit, dem Verbot politischer Parteien, der Vereins- und Versammlungsfreiheit, dem Verlust von Mandaten oder der Beschränkung des Parteivermögens. [...]
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Die 'Selbstausschaltung' des Nationalrates am 04.03.1933 und seine Folgen für den politischen Gegner der Bundesregierung

Die 'Selbstausschaltung' des Nationalrates am 04.03.1933 und seine Folgen für den politischen Gegner der Bundesregierung

by Markus Geihseder
Die 'Selbstausschaltung' des Nationalrates am 04.03.1933 und seine Folgen für den politischen Gegner der Bundesregierung

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Product Details

ISBN-13: 9783668066069
Publisher: GRIN Verlag GmbH
Publication date: 01/01/2015
Sold by: CIANDO
Format: eBook
Pages: 98
File size: 464 KB
Language: German
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